Ihr Schornsteinfegermeister
Michael Hochmann
Ab dem 02.11.2020 werden in 31789 Tündern an den Gasheizungen die Emissionsmessungen durchgeführt. Sollten wir sie nicht antreffen, werden wir uns mit einem gesonderten Termin anmelden. Sie können aber auch gerne mit uns einen Termin absprechen.
Büro: 05533/7231
Mobil: 0172/8748180 Herr Hochmann
Mobil : 0172/9441412 Herr Breckerfeld
Ab Februar 2018 beginnen wir mit den Kehrarbeiten für die2 und 3 malige Reinigung. Sollte sich in Ihrem Schornstein eine Glanzrußschicht befinden, wird Sie mein Mitarbeiter gesondert informieren. Da es in letzter Zeit vermehrt zu Schornsteinbränden gekommen ist ,werden wir Ihren Schornstein nicht mehr mit dem üblichen Kehrgeräten reinigen können. D.h. dann ist eine mechanische Reinigung des Schornsteins dringend erforderlich um Ihr Gebäude vor einem Schornsteinbrand zu schützen.
Sollten Sie bereits eine Teerschicht in Ihrem Schornstein bemerkt haben, melden
Sie sich bitte umgehend bei uns.
Sehr geehrte Kunden,
mit Ablauf des Jahres 2012 werden die Schornsteinfegerarbeiten nun endgültig im freien Wettbewerb durchgeführt. Das bedeutet, dass Sie ab diesem Zeitpunkt jeden bei einer Handwerkskammer eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der vorgeschriebenen Kehr-, Überprüfungsarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie der 1.Bundesimmisionsschutzverordnung (1. BImSchV) beauftragen können.
Von dem Kehrbezirksinhaber selbst, also von mir, müssen dann jedoch noch einige Vorbehaltsaufgaben vorgenommen werden. Diese Aufgaben sind die Beurteilung der sicheren Benutzbarkeit von neuen oder geänderten Feuerungsanlagen (Abnahme), die Überwachung der fristgerechten Durchführungen der Schornsteinfegerarbeiten nach der KÜO und 1.BImSchV und die Durchführung einer regelmäßigen Feuerstättenschau mit dem Austellen eines Feuerstättenbescheides (§ 17 Abs. 2 SchfHwG), der nach der Analge 3 Ziffer 5,8 der KÜO kostenpflichtig ist. Zum Auststellen des Feuerstättenbescheides bin ich also verpflichtet.
Der Feuerstättenbescheid informiert Sie darüber, welche Schornsteinfegerarbeiten in den nächsten Jahren in welchen Zeiträumen in Ihrem Gebäude oder Wohnung vorgeschrieben sind. Auf Grundlage dieses Bescheides sind dann von Ihnen die Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Falls Sie insbesondere nach der Übergangsfrist einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen, sind Sie dafür verantwortlich, dass mir zum Nachweis der durchgeführten Arbeiten, ein von dem ausführenden Schornsteinfegerbetrieb vollständig ausgefülltes vorgeschriebenes Formblatt, fristgerecht zugesandt wird.
Ein neuer Feuerstättenbescheid ist bei jeder Änderung oder Neuerrichtung von Feuerungsanlagen und bei jeder durchzuführenden Feuerstättenschau erforderlich.
Gerne gebe ich Ihnen gemäß § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Gelegenheit sich hierzu innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder mündlich dazu zu äußern. Selbstverständlich bin ich auch gerne bereit, Ihnen in einem persönlichen Gespräch die neue Gesetzeslage zu erläutern.
Sofern ich von Ihnen keine andere Nachricht erhalte, werde ich weiter wie bisher unbürokratisch und zuverlässig die an Ihren Feuerungsanlagen vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Schornsteinfegermeister
Michael Hochmann