Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Ihr Schornsteinfegermeister

Michael Hochmann

Wie Unterscheide ich die Energieausweise

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Wie kann man die Energieausweise unterscheiden ?

Bedarfsausweis:

Für den bedarfsbezogenen Ausweis wird der Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf durch rechnerische Bewertungen festgestellt. Hierzu ist eine Inaugenscheinnahme des gesamten Gebäude zwingend notwendig. Hierbei werden die Heizungsanlage,sowie vorhandene Dämmung, Fenster und die gesamte Gebäudehülle begutachtet. Das Nutzerverhalten hat keinen Einfluss auf das Ergebnis.

 

Verbrauchsausweis:

Für den verbrauchsbezogenen Ausweis, werden Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungsjahre benötigt.Das Ergebnis wird stark vom Betreiberverhalten beeinflusst. Sparsames Heizen führt bei ansonsten gleichen Nutzungseinheiten zu geringerem Verbrauch als bei zu großzügigem Heizen.Der Verbrauchsausweis ist schneller erstellt und peiswerter als der Bedarfsausweis.

 

Beide Ausweise sind 10 Jahre gültig und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen

 

Welche Angaben müssen nach der ENEV 2014 in die Immobilienanzeige ?

  • Art des Ausweises
  • Endenergiebedarf Bedarfsausweis in kWh(m²/a)
  • Endenergieverbrauch Verbrauchsausweis in kWk(m²/a)
  • Energieträger Heizung
  • Baujahr Wohngebäude
  • Energieeffizienzklasse

Der Eigentümer der Immobilie muss dem Käufer,Mieter, Pächter den Energieausweis im Original oder in Kopie nach Vertragsabschluss überlassen.In jedem Energieausweis ist die Seite 4 (Modernisierungsmaßnahmen ) auszufüllen.

 


 


Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis ?

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Immer wieder bekomme ich Anfragen, welchen Energieausweis benötige ich für mein Gebäude?


 

Besteht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis immer Wahlfreiheit?

 

 

Für viele Gebäude im Bestand besteht generell Wahlfreiheit zwischen einem verbrauchs bzw bedarfsbezogenen Energieausweis.Ausnahmen stellen ältere Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten dar,die zusätzlich einen schlechten Wärmeschutz aufweisen.Als Grenzwert wird hierbei das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 angesetzt. Ergo betrifft dies nur Gebäude, für die vor dem 1 November 1977 ein Bauantrag gestellt wurde und nachträglich nicht auf das Niveau von 1977 angehoben wurden.

 

Für diese Art der Gebäude war die Ausstellung eines Verbrauchsausweises nur bis zum  30 September 2008 erlaubt. Sei dem 1 Oktober 2008 ist der Bedarfsausweis für diese Gebäude verpflichtend.Jeder Energieausweis ist 10 jahre gültig. Ein bereits vorliegender Ausweis bleibt also auch gültig.



 





Bundesland: Niedersachsen
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Michael Hochmann

Bevollm. Bezirksschornsteinfeger
Goldener Winkel 3
37619 Heyen
Tel.: 05533-7231
Fax.: 05533-979637
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Mobil.: 0172-8748180

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